Selbstbestimmungsgesetz

Zum 01.11.2024 tritt das neue Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag                      (SBGG) in Kraft:

Personen deren Geschlechtsidentität von dem bisherigen Geschlechtseintrag in einem deutschen Personenstandsregister abweicht, können ab dem 01.11.2024 eine Erklärung abgeben um die Geschlechtsangabe gegen eine andere (männlich, weiblich oder divers) zu ändern bzw. diese komplett wegzulassen.                                                                                                        Mit dieser Erklärung sind gfls. auch neue Vornamen zu bestimmen, die der geänderten Geschlechtsbezeichnung entsprechen. Hierzu ist zunächst eine Anmeldung erforderlich, diese kann seit dem 01.08.2024 persönlich nach Terminvereinbarung oder auch schriftlich erfolgen. Die hierbei anfallenden Gebühren betragen 30,00 Euro und sind mit der Anmeldung fällig. Nach der Anmeldung gilt zunächst eine 3-monatige "Ruhephase" in der Sie Gelegenheit haben, darüber nachzudenken, ob Sie bei Ihrer Entscheidung bleiben. Erst nach Ablauf dieser Frist können Sie dann persönlich hier vor den Standesbeamt:innen die endgültige Erklärung abgeben die beurkundet werden muss. Spätestens bei der Erklärung ist neben einem gültigen Ausweisdokument auch eine erweiterte Abschrift aus dem Personenstandsregister vorzulegen soweit dieses nicht hier in Hattingen geführt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung abgegeben, gilt die Anmeldung als gegenstandslos. Erst mit der Entgegennahme der Erklärung durch das zuständige Standesamt (bei dem Ihre Geburt beurkundet wurde) wird diese wirksam, d.h. erst nach der dortigen Bearbeitung und Weiterleitung der Information an die für Sie aktuell zuständige Meldebehörde können bzw. müssen von Ihnen dort neue Ausweisdokumente beantragt werden.

Die Änderung kann nur erfolgen, wenn in Deutschland bereits ein Personenstandsregister existiert. Sofern die Beurkundung im Ausland erfolgt ist, wirkt sich die Erklärung dort nicht aus, es sei denn der jeweilige Staat verfügt über eine entsprechende Gesetzgebung und die Erklärung wird auch vor der dort zuständigen ausländischen Behörde abgegeben. Für eine schriftliche Anmeldung nutzen Sie bitte diesen Vordruck: Anmeldung § 4 SBGG

und reichen ihn ausgefüllt und unterschrieben mit dem Nachweis über die Überweisung der Gebühren hier ein. Für eine persönlichen Anmeldung rufen Sie bitte zwecks Terminabsprache an.

Ihre Ansprechpartner:

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