Hundesteuer

Hundesteuermarke

Hinweise bei Anmeldung eines Hundes

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt Hattingen anzumelden. Bei Zuzug des Hundehalters muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Gefährliche Hunde werden ab 01.01.2016 mit einem Steuersatz von 400,00 € pro Jahr versteuert. Einzelheiten können Sie der Hundesteuersatzung entnehmen.

Online An- und Abmeldung von Hunden
Hundeanmeldung und -abmeldung (Online-Serviceportal)
 

Formulare:
Anmeldung eines Hundes
Abmeldung eines Hundes

Steuersatz
Eine Übersicht der Hundesteuer-Sätze finden Sie hier:
Gebührenübersichten und Steuerhebesätze

 Hundesteuersatzung

Fälligkeiten
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Die Steuer kann auf Antrag auch in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Dieser wird zum 1. Juli fällig. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
  • Hunde, die der Halter aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (Erlaubnis zum Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung) besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Eine solche (befristete) Steuerbefreiung wird immer nur für einen der gehaltenen Hunde eines Halters ausgesprochen. Ausgenommen von dieser Steuerbefreiung sind Hunde, die aus dem Ausland nach Deutschland vermittelt wurden.
  • Für gefährliche Hunde gemäß § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung wird keine Steuerbefreiung gewährt!

Beachten Sie auch die Hinweise in der Hundesteuersatzung zur Steuerermäßigung!

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