Vergnügungssteuer

Allgemeine Hinweise

Den aktuellen Text der Vergnügungssteuersatzung finden Sie hier:
Vergnügungssteuersatzung

Der Besteuerung unterliegen unter anderem die im Gebiet der Stadt Hattingen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:

  • Tanzveranstaltungen
  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  • Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna,- FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen
  • Ausspielen von Geld und Gegenständen
  • Das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten

Steuerarten (Erhebungsformen)

Die Vergnügungssteuer wird als Kartensteuer oder als Pauschsteuer erhoben.

Kartensteuer
Diese Erhebungsform ist für Tanzveranstaltungen anzuwenden, bei denen die Teilnahme von der Lösung von Eintrittskarten abhängig gemacht wird. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf den Eintrittskarten angegebene Preis.

Formulare:
Anmeldung einer vergnügungssteuerplichtigen Tanzveranstaltung

Pauschsteuer
Hierzu zählen alle weiteren vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen. Diese Besteuerung ist auch anzuwenden, wenn bei einer vergnügungssteuerpflichtigen Tanzveranstaltung keine Eintrittskarten ausgegeben werden.

Die Pauschsteuer untergliedert sich in eine Steuerberechnung nach dem Einspielergebnis, nach der Größe des benutzten Raumes (z.B. bei Tanzveranstaltungen) und nach dem Spielumsatz (z.B. bei Spielclubs).

Einmalige Zuschläge

Wenn der Steuerpflichtige gegen die Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung verstößt (z.B. Fristen für die Anmeldung der Veranstaltung, für die Vorlage der Eintrittskarten oder für die Abrechnung nicht einhält), können Zuschläge bis zu 25% auf die endgültig festzusetzende Steuer erhoben werden.

Besteuerung von Geldspiel- und/oder Unterhaltungsgeräten

Allgemeine Hinweise
Bei der Besteuerung von Geldspiel- und/oder Unterhaltungsgeräten unterscheidet man vier Unterarten nach Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit und nach dem Aufstellort (Spielhalle oder andere Orte).
Für jede Unterart gilt ein gesonderter Steuersatz. Steuerpflichtig ist die Aufstellung für jeden angebrochenen Kalendermonat.
Die Besteuerung der Geräte ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt nach festen Sätzen, d.h. pro Gerät und Kalendermonat ist ein feststehender Geldbetrag (Steuersatz) zu entrichten. Es handelt sich hierbei um eine Form der Pauschsteuer, d.h. die Steuer bemisst sich nicht nach dem (individuellen) Vergnügungsaufwand, sondern knüpft aus Gründen der Praktikabilität an das Halten von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit an.
Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung mit 6,5 % nach dem Spieleinsatz.

Formulare:
An-, Um- bzw. Abmeldung von steuerpflichtigen Geräten
Vergnügungssteuer-Erklärung für eine Besteuerung nach dem Spieleinsatz

Steuersätze
Eine Übersicht der Steuersätze finden Sie hier:
  Steuerhebe- und Gebührensätze


zur Übersicht Abgabearten

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