Auf Beschluss der EU-Kommission und des EU-Parlaments ist die Einführung des sog. SEPA-Verfahrens (Single Euro Payment Area =„einheitlicher
Euro-Zahlungsverkehrsraum“) mit Wirkung vom 1. Februar 2014 erfolgt. Seitdem soll der Zahlungsverkehr in insgesamt 33 europäischen Staaten (28 EU-Mitgliedstaaten zzgl. Liechtenstein, Schweiz, Monaco, Island und Norwegen) nach einem einheitlichen Standard abgewickelt werden. Finanztransfers sollen dann bis zum Ende des nächsten Geschäftstages den Empfänger erreichen.
Die gewohnte Bankleitzahl bzw. Kontonummer wurden
durch den 11-stelligen „Bank Identifier Code“ (BIC oder
Swift-BIC) bzw. durch die maximal 22-stellige „International Bank
Account Number“ (IBAN) ersetzt.
Eine Besonderheit gilt für die sog.
SEPA-Lastschriften. Der Gläubiger, in diesem Fall die Stadt
Hattingen, muss bei der Initiierung von SEPA-Lastschriften ihre
18-stellige Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) angeben.
Die Vergabe der Gläubiger-ID erfolgt in der Deutschland zentral
durch die Deutsche Bundesbank; es handelt sich um ein
Erkennungsmerkmal, dass von den Geldinstituten vor der Ausführung
von SEPA-Lastschriften geprüft wird.
Besondere Regeln
gelten bei der Gültigkeit der SEPA-Mandate. Liegt die letzte
Abbuchung mehr als 36 Monate zurück ist die Erteilung eines neuen
SEPA-Lastschriftmandates erforderlich. Maßgeblich für die
Fristberechnung ist das Datum der letzten Abbuchung. Durch
Fristablauf verlieren jedoch erfahrungsgemäß nur in wenigen
Ausnahmefällen SEPA-Mandate ihre Gültigkeit. Dies wird vom
Fachbereich Finanzen überwacht.
Dem Zahler ist spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstermin einer SEPA-Lastschrift eine Vorabinformation („Pre-Notification“) über die anstehende Abbuchung unter Angabe des Fälligkeitstermins und Betrages zuzuleiten, damit dieser für die nötige Kontodeckung sorgen kann.
Derartige Informationen werden den Zahlern weiterhin mittels Bescheid oder Rechnung bekannt gegeben. Grundsätzlich ist übrigens durch Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und Zahler die Verkürzung der 14 tägigen Frist möglich.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht zur Entbindung von der Zahlungsverpflichtung führt. In einem solchen Fall verlängert sich lediglich die Widerspruchsfrist gegen eine Abbuchung von 8 Wochen auf 13 Monate. Die Zahlungspflicht besteht jedoch weiterhin.
Alle relevanten Bankdaten der Stadt Hattingen finden Sie, einschließlich der Gläubiger-ID, auf den Bescheiden und Rechnungen
Formulare:
SEPA Lastschriftmandat