Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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Landesgleichstellungsgesetz NRW
Das Landesgleichstellungsgesetz unterteilt sich in 5 Abschnitte: Allgemeine Bestimmungen, Maßnahmen zur Frauenförderung, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Gleichstellungsbeauftragte sowie Berichtspflicht, Übergangsvorschriften, Schlussvorschriften
Das Landesgleichstellungsgesetz finden Sie als pdf-Dokument hier:
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