Der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist eine Querschnittsaufgabe also ein übergreifendes Aufgabenfeld. Als Teil der Kinder- und Jugendarbeit richtet er sich an Kinder und Jugendliche, an Eltern und Multiplikatoren und auch an die Öffentlichkeit. Ein Zusammenwirken von Jugendhilfe und Polizei, Ordnungsamt, Gewerbetreibenden und anderen Institutionen ist im Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz ebenfalls verankert, meint jedoch nicht den ordnungsrechtlichen Kinder- und Jugendschutz.
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz setzt nicht erst bei akuten Gefährdungstatbeständen an, sondern arbeitet präventiv. Es gilt, auf aktuelle Risiko- und Gefahrensituationen zu reagieren.
Die Aufgabenfelder sind
vielfältig: Es geht um die Vermittlung von Orientierungen, die
Förderung der Kritikfähigkeit und Hilfen zur Lebensbewältigung.
Aufgabe des Kinder- und Jugendschutzes kann es aber nicht sein, junge
Menschen vor den Widersprüchen der Erwachsenenwelt zu bewahren.
Dennoch zielt er darauf, wenigstens im Erziehungsfeld, schädliche
Einflüsse abzuwenden und Hilfe zum Leben in dieser Gesellschaft zu
geben. Junge Menschen sollen befähigt werden, sich selbst mit
Gefahrenmomenten auseinander zu setzen bzw. Gefährdungen zu
widerstehen und in ihrer Entwicklung und Entfaltung zu
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten
gefördert werden. Der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz soll
die Lebenskompetenz von Kindern und Jugendlichen dahingehend stärken,
dass sie entscheidungs- und kritikfähig werden, Verantwortung
gegenüber anderen und sich selbst übernehmen und eine
Lebensperspektive entwickeln.
Die Themen und Inhalte,
die im Aufgabenfeld des erzieherischen Kinder- und Jugendschutz
liegen, orientieren sich an der Lebenswirklichkeit der Kinder und
Jugendlichen: Rollenverständnis und Geschlechtlichkeit, Sucht und
Abhängigkeit, digitale Medien und Medienkompetenz, Liebe und
Sexualität, Gesundheit und Verantwortung, Schule, Bildung und
Arbeit...
Rechtliche Grundlagen:
nach § 14 SGB VIII
Die Angebote und
Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sollen sich
an junge Menschen und Erziehungsberechtigte richten. Junge Menschen
sollen befähigt werden, sich vor gefährdenden Einflüssen zu
schützen und ihr Leben kritik- und entscheidungsfähig sowie eigen-
und fremdverantwortlich zu führen. Eltern und Erziehungsberechtigten
sollen befähigt werden, ihre Kinder vor gefährdenden Einflüssen zu
schützen.
nach § 2 Absatz 3
KJFöG
Der erzieherische
Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen und ihre Familien über
Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und aufklären. Er
soll zur Auseinandersetzung mit Ursachen beitragen und zum
selbstverantwortlichen Handeln und Konfliktlösen befähigen.
nach § 14 KJFöG
Der erzieherische
Kinder- und Jugendschutz umfasst den vorbeugenden Schutz junger
Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Die
pädagogischen Handlungen und Maßnahmen sollen in Zusammenwirken mit
den Schulen, der Polizei und der Ordnungsbehörde entwickelt werden.
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