nach § 14 SGB VIII
Die Angebote und
Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sollen sich
an junge Menschen und Erziehungsberechtigte richten. Junge Menschen
sollen befähigt werden, sich vor gefährdenden Einflüssen zu
schützen und ihr Leben kritik- und entscheidungsfähig sowie eigen-
und fremdverantwortlich zu führen. Eltern und Erziehungsberechtigten
sollen befähigt werden, ihre Kinder vor gefährdenden Einflüssen zu
schützen.
nach § 2 Absatz 3
KJFöG
Der erzieherische
Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen und ihre Familien über
Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und aufklären. Er
soll zur Auseinandersetzung mit Ursachen beitragen und zum
selbstverantwortlichen Handeln und Konfliktlösen befähigen.
nach § 14 KJFöG
Der erzieherische
Kinder- und Jugendschutz umfasst den vorbeugenden Schutz junger
Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Die
pädagogischen Handlungen und Maßnahmen sollen in Zusammenwirken mit
den Schulen, der Polizei und der Ordnungsbehörde entwickelt werden.