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Allgemeine Aufgaben
In Erfüllung seiner
gesetzlichen Aufgaben bedient sich der städtische
Rechnungsprüfungsausschuss des Fachbereiches Rechnungsprüfung. Der
Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss dahingehend, ob er
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt.
Die Prüfung des
Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen
Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind
die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über
örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände
einzubeziehen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang
der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht
zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine
Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
Pflichtaufgaben
Die Pflichtaufgaben des Fachbereiches Rechnungsprüfung sind:
- die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt,
- die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermögen,
- die Prüfung des Gesamtabschlusses,
- die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
- die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,
- bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Stadt und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
- die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,
- die Prüfung von Vergaben.
Durch die RPO übertragene weitere Aufgaben
- die Prüfung von Buchungsbelegen nach Buchung, jedoch vor Zahlungsabwicklung in dem von der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung jeweils nach den Erfordernissen festzulegenden Umfang (Visakontrolle),
- die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
- die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO NRW sowie die Buch- und Betriebsführung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,
- die Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen der Stadt, ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund,
- die Prüfung von Entscheidungen über Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen vor deren Rechtswirksamkeit,
- Stellungnahme zu Sitzungsvorlagen gemäß Dienstanweisung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters,
- die gutachtliche Stellungnahme zu beabsichtigten wichtigen organisatorischen Änderungen und wesentlichen Neueinrichtungen in der Verwaltung, insbesondere im Finanzwesen,
- die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung,
- die Beratung der städtischen Dienststellen und Betriebe im Rahmen der vorgenannten Aufgaben, mit dem Ziel der Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Korruption,
- die Prüfung von Verwendungsnachweisen gemäß Dienstanweisung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters,
- die Prüfung der Kreditaufnahmen vor Rechtswirksamkeit der Verträge/Urkunden, auch Änderungsverträge.