- Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens (z.B. Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Haushaltsführung) in erheblichem oder höherem Ausmaß auf Dauer (für mindestens sechs Monate) Hilfe benötigen, haben unter Umständen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
- Die Hilfe zur Pflege ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung (nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, SGB XI), das heißt, es können nur Kosten übernommen werden, die durch die vorrangig in Anspruch zu nehmende gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind.
- Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit, welcher bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt wird. Weiterhin ist zu beachten, dass die Hilfe zur Pflege einkommens- und vermögensabhängig ist.
- Für Personen, die nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Regel durch eine amtsärztliche Untersuchung. Hier kann der vorhandene Pflegebedarf bei Vorliegen der sonstigen sozialhilferechtlichen Voraussetzungen vollständig im Rahmen der Hilfe zur Pflege abgedeckt werden.
- Ambulante Hilfen können gewährt werden für
- Häusliche Pflege (Versorgung durch Pflegeperson oder ambulanten Pflegedienst)
Hilfsmittel (z.B. Hausnotruf oder Pflegebett)
- Über folgende Hilfen in Einrichtungen entscheidet die Kreisverwaltung Ennepe-Ruhr:
- Teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
Vollstationäre Pflege
Weitere
Informationen zu Hilfen in Einrichtungen erhalten Sie hier.