Als ein wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau wurde die
EG-Dienstleistungsrichtlinie EG 2006/123 erlassen. Diese sieht
insbesondere vor, bis Ende 2009 für europäische
Dienstleistungserbringer einen Einheitlichen Ansprechpartner
einzuführen. Damit ist gemeint, dass sich im gesamten Gebiet der
Europäischen Union jeder Dienstleister, dessen Leistung vom
Geltungsbereich der EG-Dienstleistungsrichtlinie erfasst wird, mit
seinem Anliegen an diesen "Verfahrenslotsen", aber auch - wie bisher -
an die zuständige Behörde wenden kann.
Der Einheitliche Ansprechpartner hat zahlreiche
Informations- und Verfahrensmanagementaufgaben. Er muss Informationen
über zuständige Behörden beziehungsweise Verbände und Organisationen
bereitstellen und in der Lage sein, aus dem jeweiligen Anliegen der
Dienstleistungserbringer die einschlägigen Genehmigungsoder
Anzeigeverfahren abzuleiten. Dazu gehört, auf die erforderlichen
Formalitäten und Anforderungen hinzuweisen und die entsprechenden
Anträge unverzüglich an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.
Nähere Informationen zu der am 15. November 2006
beschlossenen EG-Dienstleistungsrichtlinie hierzu finden Sie unter www.dienstleistungsrichtlinie.de.
Als Kernelemente der Richtlinie sind folgende Aspekte zu nennen, die zum 28. Dezember 2009 umzusetzen sind:
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Die Einrichtung von Einheitlichen Ansprechpartnern (Art. 6 Dienstleistungsrichtlinie):
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Einheitliche Ansprechpartner zu schaffen, über die alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit und für die Beantragung der hierfür erforderlichen Genehmigungen notwendig sind, abgewickelt werden können. - Die Gewährleistung elektronischer Verfahrensabwicklung (Art. 8 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie):
Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne elektronisch abgewickelt werden können. - Die Genehmigungsfiktion bei Fristüberschreitung (Art. 13 Abs. 4 Dienstleistungsrichtlinie):
Eine Genehmigung, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betrifft, gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb der nach Art. 13 Abs. 3 EG-Dienstleistungsrichtlinie festgelegten oder verlängerten Frist beantwortet worden ist. - Normenscreening (Art. 5 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie):
Die EG-Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auf städt. Ebene bedeutet dies insbesondere eine Überprüfung der kommunalen Satzungen.
Die Zuständigkeit für die Einrichtung und Ausgestaltung der Einheitlichen Ansprechpartner liegt wegen der föderalen Zuständigkeitsordnung grundsätzlich bei den Ländern. Das Landeskabinett NRW hat entschieden, dass die Kommunen in Nordrhein-Westfalen Einheitlicher Ansprechpartner werden sollen. Die Anzahl der Einheitlichen Ansprechpartner soll auf maximal 18 landesweit begrenzt werden, und zwar durch freiwillige Kooperationen der Kommunen beziehungsweise Kreise. Die Kammern als Vertreter der gewerblichen und freiberuflichen Wirtschaft sind an der Erfüllung dieser Aufgabe beteiligt.
Die Stadt Bochum bildet eine freiwillige Kooperation mit den Städten Bottrop, Gelsenkirchen, Hagen, Herne und dem Ennepe-Ruhr-Kreis. Nach Vereinbarung wird die Stadt Bochum die Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners für alle Kooperationspartner übernehmen.
Die Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie erfordert
eine organisatorische und IT-technische Anpassung der internen
Geschäftsprozesse bei der Stadtverwaltung Bochum und gegebenenfalls
auch bei den Kooperationspartnern, also auch bei der Stadtverwaltung
Hattingen. Hierfür arbeiten alle beteiligten Fachbereiche der
Stadtverwaltung zusammen. Für die Antragstellenden laufen diese
koordinierenden Arbeiten hinter den Kulissen ab. Bis Ende des Jahres
2009 wird die Abwicklung “elektronisch und aus der Ferne” möglich sein.
Die notwendigen IT-Strukturen bezüglich Signatur- und
Bezahlmöglichkeiten online - auch aus dem Ausland - müssen zu einem
späteren Zeitpunkt rechtssicher und in Abstimmung mit den
Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt werden.
Bis zur Herstellung des einheitlichen Leistungsverzeichnisses nutzen Sie bitte für das vorrangige Aufgabengebiet Gewerbe- An-, Um- und Abmeldungen die Information des eigenen Aufgabenverzeichnisses oder die Verwaltungssuchmaschine NRW.
Für alle das Aufgabengebiet betreffenden Fragen steht die Kommunale Koordinierungsstelle (KoKos) zur Verfügung.