Meldeformular online beim Kreises
EN-Kreis. Ab Mittwoch, 16. März, gilt für Beschäftigte im
medizinischen und pflegerischen Bereich in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen,
in Krankenhäusern, Arztpraxen und dem Rettungsdienst sowie weiteren
Einrichtungen bundesweit die Corona-Impfpflicht.
Für die Arbeitnehmer heißt das: Sie mussten bis Dienstag,
15. März, einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen
Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden
können, vorlegen. Die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen sind
verpflichtet, die Unterlagen zu überprüfen und dem Gesundheitsamt bis
spätestens 31. März nicht vollständig immunisierte Tätige zu melden.
Ansprechpartner ist das Gesundheitsamt zudem, wenn Zweifel an der Echtheit oder
der Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.
Um die Einrichtungen zu unterstützen, hat der
Ennepe-Ruhr-Kreis ein Meldeformular auf seiner Internetseite eingerichtet.
Es ist auf der Internetseite des Kreises (www.en-kreis.de)
im Bereich FAQ Corona/Formulare zu finden.
Alternativ können die Arbeitgeber auch ein Meldeportal
des Landes nutzen. Dieses ist unter https://service.wirtschaft.nrw/
zu finden. Um es zu nutzen, ist im Gegensatz zur Lösung der Kreisverwaltung
vorab allerdings das Einrichten eines Servicekontos notwendig.
Nach Eingang der Meldung werden die Betroffenen vom
Gesundheitsamt aufgefordert, die mit Blick auf die Impfpflicht notwendigen
Nachweise einzureichen. Dafür wird ihnen eine angemessene Frist gesetzt, bleibt
eine Rückmeldung aus, kann das Gesundheitsamt den Beschäftigten untersagen,
"ihre" Einrichtung zu betreten und dort tätig zu werden. Damit können
auch arbeitsrechtliche Konsequenzen verbunden sein, über diese entscheidet der
Arbeitgeber.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit von vorgelegten
Befreiungsnachweisen kann das Gesundheitsamt zudem eine ärztliche Untersuchung
anordnen. Eine ausbleibende Rückmeldung kann zusätzlich zu einem Bußgeld von
bis zu 2.500 Euro führen.
Die Kreisverwaltung kündigt an, die im Zusammenhang mit
fehlenden Impfungen denkbaren Beschränkungen stets detailliert zu prüfen.
Grundlage dafür ist neben den gesetzlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes
sowie einem erläuternden Erlass des NRW Ministeriums für Arbeit, Soziales und
Gesundheit auch die Schilderung des Arbeitgebers zum Tätigkeitsbereich der
Betroffenen und zur Personalsituation in der Einrichtung.
Zu beachten ist ab sofort auch Folgendes: In einen Beruf
im medizinischen und pflegerischen Bereich können jetzt nur noch diejenigen
einsteigen, die über eine vollständige Immunisierung gegen Corona verfügen. Wer
diese Vorgabe nicht erfüllt, hat keinen beruflichen Zutritt zu den entsprechenden
Einrichtungen. Alternativ können die Betroffenen natürlich die Impfangebote des
Kreises nutzen. Informationen dazu finden sich unter www.en-kreis.de in den FAQ´s Corona.