Der Bürgermeister und die hauptamtlichen Beigeordneten bilden gemäß § 70 der Gemeindeordnung NW den Verwaltungsvorstand. Er soll insbesondere bei den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung, bei der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung, bei der Aufstellung des Haushaltsplanes und bei den Grundsätzen der Personalführung und -verwaltung mitwirken.
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