Allgemeine Grundlagen der Lärmaktionsplanung:
Lärmaktionsplan:
Mit Hilfe der Lärmaktionspläne sollen Maßnahmen entwickelt werden, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen entgegengewirkt werden soll. Die Aktionspläne sind auf der Grundlage der vorher erstellten Lärmkarten auszuarbeiten.
Aktionspläne sind aufzustellen, sobald national festgelegte Grenzwerte oder Kriterien überschritten werden. Als Auslösewerte wurden durch den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom 07.02.2008, veröffentlich am 14.03.2008, folgende Werte
LDEN von 70 dB(A) für den Gesamttag und
LNight von 60 dB(A) für die Nacht (22.00 - 6.00 Uhr)
festgelegt. Wenn Wohnungen, Schulen, Krankenhäuser oder andere schutzwürdige Gebäude durch Lärmbelastungen über den Grenzwerten betroffen sind, müssen Aktionspläne aufgestellt werden. Allerdings sind Planungen zum Schutz einzelner betroffener Gebäude laut Richtlinie nicht vorgesehen.
Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastungen sind in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt. Sie müssen vor Ort entwickelt und durchgeführt werden. Die Richtlinie gibt deshalb nur Hinweise, welche Maßnahmen in Betracht gezogen werden können, wie z. B. Verkehrsplanung, Raumordnung, technische Maßnahmen, Maßnahmen auf dem Ausbreitungsweg, verordnungsrechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen sowie Anreize für private Lärmminderungsmaßnahmen.
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